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FFH-Verträglichkeitsprüfung

...und Abgrenzung zu anderen Planungsinstrumenten

Eine Verträglichkeitsprüfung ergibt sich immer dann, wenn Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie = FFHRL oder Vogelschutz-Richtlinie = VSchRL) durch Projekte potenziell betroffen sein können. Ziel dieser europäischen Richtlinien ist es, ein europäisches Netz von Schutzgebieten (Natura-2000-Gebieten) aufzubauen, in denen europaweit gefährdete Arten und Habitate konsequent geschützt werden. Das heißt: die Hürde von Ausnahmen für Projekte in solchen Gebieten wurde gegenüber den sonstigen bestehenden Planungsinstrumenten deutlich höher angesetzt.

Der Verfahrensablauf ergibt sich nach BNatSchG und umfasst bis zu drei Phasen (FFH-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Ausnahmeprüfung). Die Gliederung des Verfahrens ist für Schutzgebiete nach VSchRL oder nach FFHRL nahezu identisch. Nur die Ausnahmehürde war bis 2004 unterschiedlich (BVerwG, Urteil v. 1.4.2004).

2007 hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil zur Westumgehung Halle A143 (BVerwG Urteil v. 17.1.2007) die Daumenschrauben für die Ausnahmen bei einer Betroffenheit von Arten oder Habitaten jedoch noch einmal nachgedreht. Die Alternativenprüfung und Kohärenzsicherungsmaßnahmen müssen demnach den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen absolut entsprechen, sonst ist ein Plan und Projekt in Natura-2000-Gebieten bzw. an deren Peripherie kaum noch möglich.

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