Artenschutzrechtliche Fachprüfung
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Bis 2006 war nach dem Verständnis des Naturschutzrechts die Erhaltung oder bei unvermeidlichen Eingriffen die Wiederherstellung von Lebensräumen durch die Eingriffsregelung abgedeckt.
Am 10. Januar 2006 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Bundesrepublik Deutschland unabhängig von den durchzuführenden NATURA-2000-Verträglichkeitsprüfungen gemäß des bis dato gültigen BNatSchG die FFH-RL unzureichend umgesetzt hatte, worauf der Bundesgesetzgeber die „Kleine Artenschutznovelle“ im BNatSchG vollzog (Stüer 2007).
Nach dieser Novelle muss eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt werden, wenn bei einem Eingriff besonders sowie streng geschützte Arten betroffen sein können. Generelle Unterschiede zur weiterhin bestehenden Eingriffsregelung bestehen darin, das bei dieser Prüfung mehr auf die potentiellen Verluste von Individuen und die Auswirkungen auf deren lokale Populationen (Subpopulation) abgestellt wird.
Ziel ist, die Verlustbilanzen von geschützten Arten (wie z.B. Schreiadler in Mecklenburg-Vorpommern), die teils aufgrund verschiedener Ursachen hervorgetreten sind, nicht noch weiter zu befördern.
Demgemäß sollen Eingriffe – wenn sie überhaupt zulässig sind – im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Verbotstatbestände gemäß des aktuell gültigen BNatSchG geprüft werden unter dem Vorbehalt von möglichen vorgezogenen Maßnahmen, die verschiedene Verbote im Sinne der lokalen Subpopulation vermeiden können, oder nicht, wonach der Eingriff abgewehrt wird, wenn der Gesetzgeber nicht Ausnahmen benennt.
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